Satzung C.Keller & Galerie Markt 21 e.V.
Satzung des C.Keller & Galerie Markt 21 e.V.
§ 1 Der Verein führt den Namen „C.Keller & Galerie Markt 21“.
§ 2 Der Sitz des Vereins ist in Weimar, Markt 21.
§ 3 Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e. V.“.
§ 4 Charakter:
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluß von Menschen, die einen neugestaltetenArbeitszusammenhang in Form einer selbstverwalteten, freien Bildungs-, Kultur- und Kommunikationsstätte begründen.
(2) Er ist ein unabhängiger, demokratischer und auf freiwilliger Basis gebildeter Interessenverband, der sich für eine eigenständige, kreative und attraktive Weimarer Kulturszene einsetzt.
(3) Der Verein ist eine von Parteien und politischen Gruppierungen unabhängige Vereinigung.
(4) Er ist zur Zusammenarbeit mit allen Institutionen, Organisationen und Vereinigungen bereit, welche sich humanistischen Zielen verpflichtet fühlen.
§ 5 Zweck und Ziele des Vereins:
(1) Die Weiterentwicklung eines Modells einer kollektiven Arbeitsweise als Alternative zu bisher bestehenden und deren Präsentation in der Öffentlichkeit.
(2) Bereicherung und Ausbau der Weimarer Kulturszene durch Organisation von musikalisch-literarischen Veranstaltungen sowie Vorträgen über allgemein interessierende Themen.
(3)Ständig wechselnde Ausstellungstätigkeit der Galerie Markt 21.
(4) Förderung der Kommunikation und Motivation zu gemeinschaftlichen und sportlichen Aktivitäten.
(5) Unterstützung von Initiativen im Natur- und Umweltschutz.
(6) Bei allen Aktivitäten des Vereins werden umweltbewußte und ökologische Aspekte im höchstmöglichen Maße berücksichtigt.
(7) Die Punkte 1-6 beziehen sich im besonderem Maße auf eine fördernde Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen aller Altersgruppen.
§ 6 Aktive Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft ist offen für alle Personen, die die Satzung des Vereins anerkennen und an der Verwirklichung der Ziele des Vereins aktiv mitarbeiten.
(2) Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung (MV).
(3) Nach einer Bewährungszeit von drei Monaten (d. h. Erfüllung aller Pflichten lt. § 7) erfolgt die Eintragung in die Mitgliederliste durch den Vorstand mit Anerkennung aller Rechte lt. § 10 dieser Satzung.§ 7 Aktive Mitglieder haben folgende Pflichten:
(1) Realisierung aller Veranstaltungen und ständiger Geschäfte laut Plan durch Ausführungentsprechender Arbeiten incl. Überprüfung und Wiederherstellung der Grundordnung.
(2) Aufbau- und Werterhaltungsarbeiten entsprechend den jeweiligen Erfordernissen bzw. nach Einsatzplänen.
(3) Aktive Mitgestaltung der kulturellen Arbeit des Vereins.
(4) Jederzeitige Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit in den Vereinsräumen bzw. im und ums Haus.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft:
(1) Folgende Personen können auf eigenen Wunsch und auf mündlichen Antrag mindestens 1/10 der aktiven Mitglieder beim Vorstand Ehrenmitglied werden:- ausgetretene Mitglieder, die mindestens 2 Jahre aktive Mitglieder waren,- Personen, die im besonderen Maße den Zielen und Zwecken des Vereins dienlich sind und waren.
(2) Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung (MV).
(3) Ehrenmitglieder haben Rechte lt. § 10 Abs. 1 bis 6 dieser Satzung.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag mindestens 1/10 der aktiven Mitglieder durch die Mitgliederversammlung (MV) entzogen werden, wenn das Verhalten des Ehrenmitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dabei wird lt. § 12 Abs. 4 dieser Satzung verfahren.
§ 9 Fördermitgliedschaft:
(1) Folgende Personen können auf eigenen Wunsch und auf mündlichen Antrag mindestens eines aktiven Mitglieds beim Vorstand Fördermitglied werden:- wenn sie die Satzung des Vereins anerkennen und einen Jahresförderbeitraggezahlt haben,- wenn sie die Satzung des Vereins anerkennen und dem Verein materielleUnterstützung mindestens in Höhe eines Jahresförderbeitrages gewährt haben.
(2) Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet die Mitgliederversammlung (MV).
(3) Fördermitglieder haben Rechte lt. § 10 Abs. 1 bis 6 dieser Satzung.
(4) Die Fördermitgliedschaft endet nach Ablauf eines Jahres. Sie kann lt. § 9 Abs. 1 für ein weiteres Jahr erneuert werden.
§ 10 Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, hat jedes Mitglied folgende Rechte:
(1) Teilnahme an Mitgliedervollversammlungen (MVV) und Mitgliederversammlungen (MV) mit Diskussions- und Stimmrecht.
(2) Nutzung von Räumlichkeiten des Vereins für private Zwecke (bei Einverständnis des Vorstandes auf mündlichen Antrag).
(3) Teilnahme an Mitgliedersammlungen (MV) mit Diskussions- und Stimmrecht.
(4) Teilnahme an vereinsinternen Veranstaltungen und Aktivitäten.
(5) Kostenloser Einlaß bei öffentlichen Veranstaltungen.
(6) Besitz eines Vereinsausweises.
§ 11 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig; er erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
§ 12 Jedes aktive Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
(1) wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt,
(2) bei Veruntreuung von Vereinsgeldern,
(3) bei Vernachlässigung von Pflichten lt. § 7 dieser Satzung
(4) Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung (MV) mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dazu wird das auszuschließende Mitglied schriftlich mit gleichzeitiger Einladung zur Mitgliederversammlung informiert. Das auszuschließende Mitglied braucht zur MV nicht anwesend zu sein, eine Benachrichtigung über den erfolgten Ausschluß erfolgt schriftlich auf dem Postweg durch den Vorstand.
§ 13 Beiträge:
(1) Der reguläre Jahresförderbeitrag beträgt mindestens 36,00 EURO.Der ermäßigte Jahresförderbeitragssatz für Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger mit aktuell gültigen Nachweis beträgt 24,00 EURO mit Wirkung vom 01.01.2003.
(2) Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
§ 14 Vorstand
(1)Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei aktiven Mitgliedern. 2Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Die Vertretungsmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, daß bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 EURO die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen ist.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung (MVV) auf die Dauer von einem Jahr gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Unter Anleitung des Vorsitzenden werden Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes nach den jeweiligen Fähigkeiten und Erfordernissen von allen Vorstandsmitgliedernwahrgenommen. Der Vorstand trifft sich 14tägig zu einer Vorstandssitzung und ist handlungsfähig bei einfacher Mehrheit.
§ 15 Mitgliedervollversammlung (MVV):
(1) Die MVV findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt.
(2) Außerdem muß die MVV einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der aktiven Mitglieder unter Angaben des Zwecks und derGründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
(3) Jede MVV wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von fünf Tagen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Die MVV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 50 % der aktiven Mitglieder.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der MVV eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(6) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung der Ziele und Zwecke des Vereins und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Die Art der Abstimmung wird jeweils von der MVV festgesetzt.
(8) Die Beschlüsse der MVV sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 15 Mitgliedervollversammlung (MVV):
(9) Die MVV hat folgende Rechte:- Satzungsänderungen- Wahl des Vorstandes- Auflösung des Vereins- Überprüfung des Finanzhaushaltes- grundsätzliche Entscheidungen zu treffen, wenn das Interessedes Vereins es erfordert- alle Rechte einer einfachen Mitgliederversammlung (MV)
§ 16 Mitgliederversammlung (MV):(1) Die MV findet turnusmäßig 14tägig statt, dazu wird nicht gesondert eingeladen.
(2) Die MV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der aktiven bzw. Fördermitglieder.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der MV eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(4) Die MV hat folgende Rechte:- Aufnahme von aktiven, Ehren- und Fördermitgliedern- Ausschluß von aktiven und Ehrenmitgliedern- Planung und Organisation sämtlicher Aktivitäten des Vereins; dazu ggf.Bildung und Auflösung verschiedener Arbeitsgruppen- Ein- und Absetzen bestimmter Ressortchefs- Annahme von Beschlüssen/Festlegungen/Arbeitsrichtlinien zur Vereinsarbeit und zur Nutzungder Räumlichkeiten des Vereins
(5) Beschlüsse, Festlegungen, Planungen und Arbeitsrichtlinien sind zu protokollieren und bis zur fristgemäßen Erfüllung bzw. Ungültigkeit durch Aushang bekanntzugeben.
§ 17 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 18 Vereinsvermögen:
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Aussagen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 19 Die vorstehende Satzung wurde am 01.11.1992 errichtet und zuletzt am 21.09.2005 geändert.Damit verlieren das Statut des Vereins vom 18.03.1990 und die Arbeitsordnung des Vereins vom 24.02.1991 ihre Gültigkeiten.
Weimar, 21. September 2005














